Satzung

Satzung

des

Stadtsportverbandes Bayreuth e.V.

(Stand April 2010)

 

 

§ 1

 

Name und Sitz des Verbandes

 

 

  1. Der Verband trägt den Namen „Stadtsportverband Bayreuth e.V.“.In ihm sind die in Bayreuth ansässigen Turn- und Sportvereine zusammengeschlossen.
  2. Der Verband hat seinen Sitz in Bayreuth. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bayreuth eingetragen.

 

 

§ 2

 

Zweck des Verbandes

 

  1. Der Stadtsportverband Bayreuth e.V. soll durch gemeinsame, auf gegenseitige Achtung und Wertschätzung gegründete Arbeit den Gedanken der Bedeutung des Sports für die menschliche Gesellschaft verbreiten und ihm besonders durch ent­sprechende Maßnahmen im sportlichen Leben Bayreuths auftrieb geben.
  2. Er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Bestrebung.
  3. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Ver­band ist selbstlos tätig. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei ihrem Austritt aus dem Verband oder bei dessen Auflösung steht ihnen keinerlei Anspruch auf das Verbandsvermögen zu. Bei Auflösung des Verbandes muss das verbleibende Aktivvermögen ausschließlich für gemein­nützige Zwecke verwendet werden.
  4. Im einzelnen erwachsen dem Verband folgende Aufgaben:
    1. Vertretung aller ihm angeschlossenen Vereine gegenüber der Stadt Bayreuth, übergeordneten Fachverbänden und Behörden, Beratung und Vermittlung bei der Bereitstellung und Neuerrichtung von Sport- und Freizeitanlagen ein­schließlich von Fördermittelbeantragung sowie der Bereitstellung von Mitteln für die erfolgreiche Durchführung des Übungsbetriebes.
    2. Planung und Durchführung gemeinsamer sportlicher Veranstaltungen, die vor allem der Förderung des Breitensportes dienen (Stadtmeisterschaften, Wald­läufe, Staffelläufe),
    3. Unterstützung aller Maßnahmen der Stadt Bayreuth und des Sportkuratoriums, die vornehmlich der Förderung des Breiten- und Spitzensportes, dem Sport­stättenbau und der Werbung in der Bürgerschaft und bei der Schuljugend für Sinn, Bedeutung und Verbreitung des Sportes dienen.

 

  1. Abhaltung von regelmäßigen Mitgliederversammlungen (mindestens einmal im Jahr).
  2. Den Erwerb des Sportabzeichens zu fördern.

 

 

§ 3

 

Mitgliedschaft

 

Mitglied des Sportverbandes Bayreuth e.V. können werden

  1. alle in Bayreuth ansässigen, dem BLSV oder einem anderen Sportfachverband angeschlossenen Vereine,
  2. andere gerichtlich eingetragene Bayreuther Vereine und Verbände, die den Sport pflegen oder fördern.

 

 

§ 4

 

Aufnahme, Austritt und Ausschluss

 

  1. Der Antrag auf Aufnahme in den Stadtsportverband Bayreuth e.V. ist schriftlich an einen Vorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederver­sammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung und den Beschlüssen des Stadtsportver­bandes.
  2. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres mit vierteljährlicher Kündi­gung erfolgen. Die Austrittserklärung ist schriftlich bei einem Vorsitzenden einzu­reichen.
  3. Ein Ausschluss kann nur durch eine Mitgliederversammlung ausgesprochen wer­den. Hierzu ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, die den Beschluss mit 2/3 Stimmenmehrheit fassen müssen.
  4. Ein Ausschluss kann verhängt werden, wenn ein Mitglied
    1. seinen Verpflichtungen in finanzieller oder sonstiger satzungsmäßiger Hinsicht nicht nachgekommen ist,
    2. in gröblichster Weise gegen Sinn und Zweck des Stadtsportverbandes Bayreuth e.V. verstößt und dadurch dessen Ansehen in der Öffentlichkeit empfindlich geschädigt hat.

5.   Bevor eine Mitgliederversammlung über einen Antrag auf Ausschluss beschließt, muss dem betroffenen Mitglied in dieser Versammlung Gelegenheit gegeben wer­den, zu den Ausschlussgründen Stellung zu nehmen. Der Beschluss der Mit­gliederversammlung ist endgültig. Der ordentliche Rechtsweg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 5

 

Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 6

 

Beiträge, Einnahmen und Ausgaben

 

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, der jeweils von der Jahresmitgliederversammlung festzusetzen ist. Der festgesetzte Betrag ist jeweils bis zum 31.03. eines jeden Jahres zu entrichten.
  2. Der Vorstand kann über Ausgaben bis zu € 2.500,00 im Einzelfall entscheiden. Höhere Aufwendungen unterliegen der Genehmigung der Mitgliederversammlung. Ausgaben dürfen nur für sportliche, kulturelle oder gesellige Zwecke im Sinne der Satzung getätigt werden.

 

 

§ 7

 

Organe

 

  1. Die Organe des Stadtsportverbandes Bayreuth e.V. sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden; jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein im Sinne des § 26 des BGB allein zu vertreten. Im übrigen obliegt die Führung der Geschäfte des Stadt­sportverbandes und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversamm­lungen dem erweiterten Vorstand, zu dem noch gehören:
    1. der Schatzmeister; er ist für die Einziehung der Beiträge verantwortlich und hat das Vermögen zu verwalten;
    2. der Geschäftsführer; er führt bei allen Sitzungen und Versammlungen das Protokoll und leitet die Geschäftsstelle des Stadtsportverbandes;
    3. der Sportleiter; ihm obliegt die Planung und Durchführung der sportlichen Veranstaltungen des Stadtsportverbandes.

Die Vorstandschaft ist berechtigt, im Falle eines hierfür bestehenden laufenden oder Sonderbedarfes aus den Reihen der Mitglieder zur Beratung und Unter­stützung der Vorstandstätigkeit einen Ausschuss einzusetzen oder Einzelpersonen zu berufen. Diese gehören für die Dauer ihrer Berufung dann neben dem Schatz­meister, dem Geschäftsführer und Sportleiter der erweiterten Vorstandschaft an. Innerhalb des Vorstandes haben sie Beratungs- und Stimmrecht.

 

  1. Der gesamte Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Jahresmitgliederversammlung mit absoluter Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt, wenn mehrere Vorschläge vorliegen oder auf Antrag eines Mitgliedes, durch Stimmzettel. Ist durch Stimmenzersplitterung infolge mehrerer Vorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl mit einfacher Mehrheit zwischen den beiden Kandidaten erforderlich, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigten.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind unabhängig von ihrem Verein tätig.
  3. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vertretern der Mitglieder zusam­men:
    1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Den Mitgliedern wird gestattet und empfohlen, zu jeder Versammlung des Stadtsportverbandes zwei oder mehr Vertreter zu entsenden.
    2. Vorstandsmitglieder sind gleichermaßen stimmberechtigt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und zwar
    1. bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr,
    2. auf schriftlichen Antrag von mindestens 3 Mitgliedsvereinen, innerhalb von drei Wochen.
  5. Die Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, laufende Angelegenheiten und vorlie­gende Anträge, die schriftlich bei einem Vorsitzenden eingegangen sind, zu bear­beiten.
  6. Die Jahresmitgliederversammlung tritt jeweils im Vierteiljahr nach Schluss des Geschäftsjahres zusammen und hat folgende aufgaben zu erledigen:
    1. Entgegennahme der Berichte, Entlastung des Vorstandes,
    2. Neuwahlen (Wiederwahl ist zulässig),
    3. Festsetzung des Jahresbeitrages für das neue Geschäftsjahr,
    4. Änderung der Satzung,
    5. Anträge; diese werden nur behandelt, wenn sie schriftlich mit Zugang spätes­tens zehn Tage vor der Jahresmitgliederversammlung bei der Vorstandschaft eingereicht oder als Dringlichkeitsanträge zugelassen werden.
  7. Mit Ausnahme der Fälle nach § 4 (3) und § 9 der Satzung ist jede Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Sie ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage vor dem Termin schriftlich oder durch die Tagespresse eingeladen worden sind.
  8. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Stimmenmehrheit. Die Bestimmun­gen nach § 4 (3), § 9 und § 10 bleiben hiervon unberührt. Bei Stimmengleich­heit ist erneut abzustimmen. Ergibt sich wiederum keine Mehrheit, gilt der Antrag als abgelehnt.
  9. Über den Inhalt aller Sitzungen und Versammlungen ist ein Protokoll zu ferti­gen, das von mindestens zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern durch Unter­schrift zu bestätigen ist. Sämtliche Mitglieder erhalten das Protokoll der Mit­gliederversammlung spätestens mit der Einladung zur nächsten Jahresmit­gliederversammlung schriftlich zugestellt. Es gilt als genehmigt, wenn dem Protokoll nicht bis spätestens zehn Tage vor der nächsten Mitgliederver­sammlung schriftlich einzureichen beim Vorstand unter Angabe des beanstan­deten Protokollinhaltes widersprochen wird. In der Mitgliederversammlung wird das Protokoll nur in den Teilen verlesen und nachgenehmigt, denen form- und fristwirksam widersprochen wurde.

 

 

 

§ 8

 

Rechnungsprüfung

 

Die Jahresmitgliederversammlung wählt für den gleichen Zeitraum der Vorstand­schaft aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben das Recht, jederzeit die Kasse, die Belege und die dazugehöri­gen Kassenbücher zu prüfen. Sie haben die Pflicht, mindestens eine Kassen­prüfung am Ende des Geschäftsjahres durchzuführen und der Jahresmitglieder­versammlung Bericht zu erstatten.

 

 

§ 9

 

Auflösung

 

Die Auflösung des Stadtsportverbandes Bayreuth e.V. kann nur auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an die Stadt Bayreuth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat!

 

 

§ 10

 

Änderung der Satzung

 

Notwendige Änderungen der Satzung können nur in der Jahresmitglieder­versammlung mit 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mit­glieder beschlossen werden.

 

 

 

Bayreuth, im April 2010